Die Vertuschung

Nachdem es keine andere denkbare Möglichkeit gibt als „frei praktizierte BMP“, würde der naive Bürger, der immer noch an den Rechtsstaat glaubt, annehmen, dass nunmehr der Staatsanwalt nicht nur gegen Stefan Bauer weiter, sondern auch gegen Dr. Brandauer, Mag. Luger und Mag. Madlener neu ermittelt und zwar wegen mehrfacher falscher Beweisaussage und Beweismittelfälschung.

Diese Erwartung ist zwar richtig, aber leider trotzdem falsch.

Der Staatsanwalt stellte nämlich das Verfahren ein und dies mit einer Begründung, die das Ermittlungsergebnis ins glatte Gegenteil verkehrt und jegliche Logik ad absurdum führt:

Staatsanwaltliche Begründung für Einstellung
Aristoteles

Kommentar

Sie haben richtig gelesen. Dieses eine, spindeldürre Sätzchen ist die einzige Begründung, die Staatsanwalt Melchhammer für die Einstellung des Verfahrens angibt.

Nochmals zur Erinnerung: Die Schutzbehauptung Brandauers war, dass die Dokumente im ERV verändert wurden. Der Experte vom BRZ widerlegt diese Schutzbehauptung. Und trotzdem stellt Melchhammer das Verfahren ein.

Eine Nachfrage bei ihm direkt ergab, dass er nichts sagen dürfe und einen Verweis auf die Pressestelle der Staatsanwaltschaft. Die Nachfrage an die Pressestelle wurde nicht beantwortet.

Bild B.Z.

Neuer Senat, neues Spiel

Gegen diese skandalöse und faktenwidrige Einstellung wurde neuerlich ein Fortsetzungsantrag eingebracht, der wiederum abgewiesen wurde.

Begründung für Abweisung des Fortsetzungsantrags

Kommentar

Ganze 7 Monate hat der neue 3-Richter-Senat gebraucht, um die abstruse Begründung des Staatsanwalts vermeintlich niet- und nagelfest zu machen.

Dieses verquaste Anfängerjuristendeutsch in der obigen Begründung sagt nichts Anderes als:

Der Staatsanwalt hat keinen Schluss gezogen, sondern das Ermittlungsergebnis konsequent nicht nur ignoriert, sondern sogar bewusst ins Gegenteil verdreht. Dahingestellt bleibt einzig die Frage, ob er das von sich aus gemacht hat oder ob es ihm so nahegelegt wurde? Es könnte ja eine Weisung gegeben haben, wer weiss?

Wissen muss man dazu, dass es sich dabei nicht mehr um denselben Senat handelt, der ein Jahr zuvor den ersten Fortsetzungsantrag abgewiesen hat. Weiters muss man wissen, dass als Berichterstatterin die junge Richterin Franziska Eller fungierte, die erst kurz vor Ausfertigung des Beschlusses zur Richterin am LG Feldkirch ernannt wurde.

Wahrscheinlich nur ein blöder Zufall!


Dies bedeutet, dass der Akt sechs Monate bei Gericht herumgelegen hat. Warum wohl? Könnte es vielleicht so gewesen sein, dass man so lange gewartet hat, bis eine ganz „frische“, man könnte auch sagen, noch „etwas unbedarfte“, Richterin den Akt übernehmen konnte? Und könnte es vielleicht weiters so gewesen sein, dass ein hilfsbereiter, engagierter Staatsanwalt bei der Ausfertigung nachhaltig behilflich war? Dies sind zumindest Fragen, die man sich stellen darf und vor allem auch sollte.

Bereits erwähnt wurde, dass in einem 3-Richter-Senat der Berichterstatter den Beschluss vorbereitet und die anderen beiden Senatsmitglieder in der Regel diesen ohne nochmaliges Lesen des Aktes abnicken.

So wie sich diese Geschichte präsentiert, schaut es leider auch für den unbeteiligten Beobachter so aus, als ob Richter und Staatsanwälte mit eifriger Beflissenheit die Verfehlungen von Bankbeamten und deren Rechtsanwalt vertuschen statt diese zu sanktionieren.

Es kommt aber noch viel dicker

Oh, nein, wir sind noch lange nicht fertig. Die Vergewaltigung des Rechtsstaats durch die Leute, die mit ihrem Amtseid geschworen haben, diesen zu verteidigen, geht munter weiter. In den folgenden Absätzen, lieber Leser, lernen Sie ein paar echt drollige Exemplare der Feldkircher Justiz kennen. So lustig das auch klingen mag, im Endeffekt ist es ein einziges Trauerspiel.

Richterlicher Amtseid, den wahrscheinlich manche der hier vorgestellten Gerechtigkeitsbeamten mit einer ganz spezifischen Körperhaltung abgelegt haben müssen.

Neuer Anlauf beim Zivilgericht

Nachdem strafrechtlich das Ende der Fahnenstange erreicht war – gegen einen abgelehnten Fortsetzungsantrag gibt es kein Rechtsmittel – , entschloss sich der Betroffene die Geschichte zivilrechtlich aufzurollen. Der Gedanke dahinter ist so einfach wie bestechend. Durch die von Brandauer und Volksbank im Fortsetzungsverfahren proaktiv eingebrachten Dokumente waren dem Kläger Kosten für anwaltliche Eingaben und Anträge entstanden. Nachdem das Strafverfahren offensichtlich abgewürgt wurde, sind diese Kosten als Schaden zu betrachten.

Die Rechtsfrage im Zivilprozess ist einfach zu beantworten. Sind die im Strafverfahren eingebrachten Dokumente „produziert“, hat der Kläger Anspruch auf Schadenersatz und die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten sind von Volksbank und Brandauer zu bezahlen. Sind die Dokumente echt, zahlt selbstverständlich der Kläger auch die Kosten des neuen Zivilverfahrens.

Der Beweis für die Fälschung oder Echtheit dieser Dokumente kann abgesehen von der Überprüfung auf dem Server im ARZ auch dadurch erbracht werden, dass Personen aus dem Wiener Rechenzentrum der Volksbank als Zeugen aussagen. Einer amtlichen Zeugenladung in einem Zivilprozess müssen sie nachkommen und wahrheitsgemäß aussagen. Widerlegen diese Zeugen die Angaben von Brandauer, wäre der zuständige Richter nach § 78 StPO verpflichtet, die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Die Staatsanwaltschaft käme dann wahrscheinlich nicht umhin ein Strafverfahren gegen die Mitarbeiter der Volksbank und Brandauer zu eröffnen.

Exkurs zum zivilgerichtlichen Verfahren

Zivilgerichte sind bei der Frage, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, nicht an Urteile eines Strafgerichts oder an einen Beschluss über die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gebunden. Ein Schaden kann auch bestehen, ohne dass strafrechtliche Sanktionen erfolgt sind. Ursächlich für einen Schaden in diesem Fall sind die von Brandauer an den Drei-Richter-Senat eingebrachten Dokumente, auf die sich alle weiteren Entscheidungen stützen. Kann der Kläger im Zivilverfahren beweisen, dass diese Dokumente gefälscht sind, wird der Beklagte schadenersatzpflichtig.

Praktisches Beispiel

In einem Obsorgeverfahren am BG Feldkirch im Jahre 2010 hat der Kläger einen seiner Ansicht nach betrügerischen Sachverständigen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Bereits in diesem Fall wollte die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, obwohl die Umstände des Falles sogar den ORF dazu bewogen, die Geschichte in „Vorarlberg Heute“ prominent zu berichten.

Nachdem dem Kläger durch das Verhalten dieses Sachverständigen Schaden entstanden war, klagte er beim Zivilgericht und bekam vollumfänglich Recht. Eine Kurzfassung dieses Falles findet sich hier:

Zivilprozess gegen Sachverständigen

Diese Geschichte beweist, dass die Justiz meist hervorragend funktioniert und dass der weitaus überwiegende Teil der Richterschaft im Sinne des Gesetzes arbeitet. Hätten Bezirks- und Landesgericht diesen Sachverständigen schützen wollen, hätten sie jede Möglichkeit gehabt, den Kläger solange gegen warme Gummiwände anrennen zu lassen, bis er geglaubt hätte, er sei ein frittierter Squash-Ball. Sie haben es nicht getan und haben geurteilt ohne Ansehen der Person, wie es im Rechtsstaat auch sein soll.

Ein seltsamer Richter

Im April 2018 wurde die Zivilklage wegen Schadenersatz gegen die Volksbank und Dr. Brandauer eingebracht. Es dauerte fast sechs (!) Monate bis es zum ersten Verhandlungstermin kam. Bei diesem Verhandlungstermin erklärte der Richter ohne jegliche Begründung, dass er die Klage nicht zulasse und schloss das Verfahren. Der Kläger durfte kein Wort sagen, dafür gab er den Beklagten jedweden Raum ihre Argumente vorzubringen. Nach einer Stunde war alles vorbei.

Kommentar

Alleine diese Vorgangsweise des Nichteinmalanhörens ist laut Auskunft zahlreicher Anwälte schon ziemlich schräg, aber es gab eine weitere, noch viel bedeutsamere Seltsamkeit. Der Richter in diesem Verfahren heißt Mag. Daniel Simma und dreimal darf der geneigte Leser jetzt raten, wo dieser Richter früher tätig war?

Nein, nicht beim Gaswerk, auch nicht beim Milchhof oder beim Salzamt, sondern bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch. Aber nicht nur das, er war sogar im Strafverfahren gegen den Bankprokuristen aktiv – genaugenommen aktiv inaktiv.

Zufälle gibt’s heutzutage!
Bild free pic

Der gewöhnliche Jurist würde jetzt befinden, dass dies den klassischen Fall einer Befangenheit darstellt. Der juristische Laie sagt, dass dies ziemlich verdächtig ausschaut. Als Richter müsste Simma nämlich jetzt all jene Zeugen hören, die die Staatsanwaltschaft früher partout nicht einvernehmen wollte. Er müsste also die Arbeit seiner früheren Dienststelle und allenfalls sogar seine eigene Arbeit als Staatsanwalt in dieser Sache in Frage stellen. Es könnte nämlich sein, dass herauskommt, was die Staatsanwaltschaft nie ermitteln wollte. Das wäre dann mehr als peinlich.

Auffällig ist dabei – genauso wie beim zweiten Fortsetzungsantrag im Strafverfahren – dass ungewöhnlich viel Zeit zwischen Antrag und Behandlung verstrichen ist und dass das Ergebnis in einer rabiaten Niederschlagung der Angelegenheit ohne jegliche Begründung erfolgte. Dabei drängt sich natürlich die leise Vermutung auf, dass die Beteiligten ein Weilchen gebraucht haben um darüber nachzudenken, wie sie mit dieser neuen Situation umgehen sollen, die alles, was vorher so schön vertuscht worden war, wieder ans Tageslicht befördern könnte.

Ein seltsamer Beklagter

Wenn einer ins Blaue hinein klagt, kriegt er nicht nur kein Geld, es treffen ihn auch noch die ganzen Kosten. Brandauer bezeichnet in seinen Schriftsätzen den Kläger offen als wirren Querulanten. Aber gerade er müsste sich eigentlich genüsslich zurücklehnen und sich diebisch freuen: „Wenn der ‚Querulant‘ unbedingt den Wahrheitsbeweis haben will, dann lassen wir doch die Leute aus Wien kommen, dann zahlt der halt neben Gerichts- und Anwalts- auch noch deren Fahrt- und Hotelkosten“. Und was macht Brandauer stattdessen?

Mit jedem Schriftsatz wehrt er sich verbissen wie ein Rottweiler gegen die Durchführung dieses Verfahrens. Es mag gut sein, dass er vor allem der sachverständigen Erörterung seiner literativen Mutationstheorie durch hochkarätige IT-Experten mit demselben Gefühl entgegensieht wie der kleine Zeisig dem freundschaftlichen Stelldichein mit dem fetten Kater.

Nach der sachverständigen Erörterung der literativen Mutationstheorie
Der Schwarze ist der IT-Experte

Befangenheitsantrag

Ein Richter, der über eine eigene Fehlleistung urteilt, stellt den klassischen Fall der Befangenheit dar. Aus diesem Grund darf kein Richter, der das Urteil in einem abgeschlossenen Strafverfahren gesprochen hat, in derselben Sache über einen Wiederaufnahmeantrag befinden. Ist eigentlich logisch, sinnvoll und richtig. Niemand gibt gerne zu, dass er allenfalls einen Fehler gemacht hat. Die offensichtliche Befangenheit des Mag. Simma wurde sofort geltend gemacht.

Alleine schon aufgrund der Tatsache, dass er in dem mit diesem Zivilverfahren direkt zusammenhängenden Strafverfahren als Staatsanwalt tätig war, hätte er sich laut Gesetz sogar von selber als befangen erklären müssen.

Stattdessen verkündete er fröhlich, dass er sich an dieses Verfahren gar nicht erinnern könne. Man beachte diese brillante Logik. Wie kann er sich eigentlich als nicht befangen bezeichnen, wenn er sich nicht erinnert? Durch den Befangenheitsantrag wird er ja geradezu darauf aufmerksam gemacht, dann muss er sich schlau machen und müsste logischerweise feststellen, dass er beim Nichtverfolgen der Verdächtigen fleissig mitgemacht hat. Und wenn er diese Feststellung trifft, dann müsste er realisieren, dass er jetzt als Richter genau das tun muss, was er als Staatsanwalt nicht tun wollte.

Bild: 8000 hours

Und wenn einer tun muss, was er nie tun wollte, geht er dann voreingenommen an sein Tun heran oder nicht?

Zuständig für die Entscheidung über die Befangenheit eines ihr zugeordneten Richters ist die Vorsteherin des Bezirksgerichts Feldkirch, Frau Mag. Seidl-Wehinger. Frau Seidl-Wehinger stellte einzig aufgrund der Aussage des Mag. Simma, „dass er sich nicht befangen fühle und sich an das Strafverfahren nicht erinnern könne“, fest, dass keinerlei Befangenheit besteht.

Aus der Rechtsprechung des OGH ergibt sich, dass jeder Richter, bei dem auch der Anschein der Befangenheit bestehen könnte, seiner vorgesetzten Stelle darüber Meldung machen und anführen müsste, dass in den Augen eines unbeteiligten Dritten sehr wohl der Anschein einer massiven Befangenheit erweckt sein könnte.

Zwischen Frau Seidl-Wehinger – siehe Exkurs weiter unten – und dem Kläger besteht seit Jahren eine mehr als gespannte Beziehung. Die Frau Vorsteherin fühlt sich aber trotz all der Vorkommnisse in der Vergangenheit ganz und gar nicht befangen. Der Präsident des LG Feldkirch stützt diese Version mit dem lapidaren Satz, dass Frau Vorsteherin sich eben nicht befangen fühlt.

Ob es, wie der OGH das mehrfach ausgesprochen hat, einen für einen Aussenstehenden erkennbaren Anschein einer Befangenheit gibt, wird weder geprüft noch erörtert. Auf jeden Fall ist es so, dass mit dem „Nichtbefassenwollen“ des Mag. Simma sowie mit der Abweisung aller entsprechenden Befangenheitsanträge auch das Zivilgerichtsverfahren abgewürgt wurde.

Kommentar

Der Prozess gegen den psychologischen Sachverständigen belegt, dass ein zivilrechtliches Verfahren möglich ist. Die rabiate Niederschlagung des Verfahrens durch einen vorbelasteten, ehemaligen Staatsanwalt und die gesetzwidrige Behandlung der Befangenheitsanträge sind höchst außergewöhnlich.

Auch dem juristisch unbeleckten Betrachter schwant, dass hier mit allen Mitteln verhindert werden soll, dass dieser Schadenersatzanspruch öffentlich ausverhandelt wird. Das Verhalten und die Vorgeschichten der in diesem Zivilprozess amtlicherseits beteiligten Personen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass diese eifrig dabei mitwirken, dass diese Geschichte gefälligst unter dem Tisch bleibt.

Bild B.Z.

Exkurs – Rechtsprechung mit dem Dreschflegel

Nach Ansicht des Klägers ist es kein Zufall, dass Frau Seidl-Wehinger beim Richter Simma keine Befangenheit sieht. „Zufälligerweise“ hat nämlich genau diese Dame eine jahrelange Vorgeschichte von massiven Disputen mit dem Kläger hinter sich, angefangen von Fehlentscheidungen mit vom Kläger gewonnenen Berufungen über Befangenheitsanträge bis hin zu einer massiven Disziplinaranzeige.

Den Vogel schoss die gute Frau im Jahre 2016 ab, als sie in einem ganz anderen Verfahren stümperhaft und erfolglos versuchte, dem Kläger ein Strafverfahren wegen Verleumdung (§ 297 StGB) anzuhängen. Dem geneigten Leser soll dieser Einblick in die juristischen und menschlichen Fähigkeiten dieser Amtsleiterin und ihrer willigen Helferin nicht vorenthalten werden. Es handelt sich dabei um ein Sittenbild.

Heimtücke: So tun, als ob der Bürger etwas Illegales angestellt hätte
Plan: Strafverfolgung des Bürgers
Ziel: Einschüchterung des Kritikers
Verbündete: Servile Staatsanwältin
Handlung: Vorladung zur Polizei

Ausgangspunkt ist ein E-Mail des Klägers an die Frau Vorsteherin, in dem er völlig zu Recht eine Fehlentscheidung einer Rechtspflegerin des BG Feldkirch kritisierte. Völlig zu Recht deshalb, weil diese Entscheidung später aufgehoben wurde. Diese vermeintliche Majestätsbeleidigung muss der Frau Seidl-Wehinger sauer aufgestossen haben, denn sie erstattete „proaktiv“ eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Rechtspflegerin wegen eines angeblichen Amtsmissbrauchs (§ 302 StGB).

Sie haben richtig gelesen – sie zeigte ihre eigene Kollegin und Untergebene an. Der erratische Gedankengang und die brachialjuristische Genialität hinter diesem „geschliffenen“ Manöver der seit annähernd 30 Jahren bei Gericht tätigen und nebenbei im Kirchenchor fromm trällernden Dame ist so klar wie dämlich: „Ich erstatte jetzt Anzeige gegen meine Kollegin. Die Staatsanwaltschaft ermittelt und wenn die Staatsanwaltschaft nichts findet, dann hat der böse Mensch die Rechtspflegerin verleumdet“.

Damit § 297 StGB aber überhaupt greifen kann, hätte der kritische Bürger die Rechtspflegerin anzeigen und wissentlich fälschlich beschuldigen müssen. Hat er aber nicht, sondern er hat bloss auf einen Fehler aufmerksam gemacht, also keine Rede von einer Schädigungsabsicht und einem gleichzeitigen Missbrauch von Befugnissen (Voraussetzungen für Anwendung von § 302 StGB – Amtsmissbrauch).

Dazu teilt sie schlauerweise der Staatsanwaltschaft noch explizit mit, dass sie alles geprüft habe und kein strafrechtlicher Tatbestand vorliegt. Mit einem Analogiebeispiel gesagt, sie verhält sich wie ein Mann, der auf den Polizeiposten kommt und anzeigt, dass sein Nachbar ihm das neue E-Bike geklaut hat und dann gleichzeitig angibt, dass sein Mobile gar nicht weg ist.

Anzeige bei der Staatsanwaltschaft

Der kritische Bürger war aber alles andere als eingeschüchtert, sondern konsultierte umgehend einen renommierten Strafrechtsexperten an der Universität Innsbruck. Dieser meinte, dass er einem Jusstudenten, der eine derart abstruse Anwendung des Amtsmissbrauchs- und Verleumdungsparagrafen daherbringe, statt der Rechtswissenschaften ein Studium der bildenden Künste empfehlen würde. Aus diesem Grund brachte der kritische Bürger dann in der Folge eine Disziplinaranzeige nach § 57 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) – Schädigung des Ansehens der Justiz – gegen die Frau Vorsteherin ein:

Frau Seidl-Wehinger, Straftatenkonstrukteurin
Bild vol.at
Auszug aus der Disziplinaranzeige gegen Frau Seidl-Wehinger

Die ermittlungsfreudige Staatsanwältin

Für die Implementierung ihres „Bürgerbestrafungsfeldzuges fand die gute Frau Vorsteherin auch eine willige Kollaborateurin. Damit kommt mit Staatsanwältin Konstanze Manhart die nächste Brachialjuristin ins Spiel. Diese unwürdige Scharade der beiden Damen erinnert irgendwie an das hochherrschaftliche Gedankengut von Kaiser Franz-Josef, als dieser bei der Revolution 1848 erstmals protestierende Bürger in den Straßen von Wien sah:

Bild: Museum Schönbrunn

Jetzt kommen wir zurück auf den Nachbarn und das angeblich geklaute Fahrrad. Was würde der gewöhnliche Dorfpolizist (Bovem perumque) machen, wenn einer auf dem Posten erscheint, seinen Nachbarn wegen Diebstahls anzeigt und gleichzeitig aussagt, dass das Diebsgut gar nicht weg ist? Richtig, er greift zum Telefon und lässt den Amtsarzt kommen.

Frau Manhart tickt da ein wenig anders. Als Erstes eröffnete sie ein Strafverfahren gegen die Rechtspflegerin und dann gegen den kritischen Bürger, den sie sogleich zum Verhör auf dem lokalen Polizeiposten antanzen liess. Besonders interessant ist dabei das Faktum, dass sie den zuständigen Polizeibeamten explizit darauf hinwies, dass er auf keinen Fall die Rechtspflegerin befragen dürfe. Im Akt hätte es sich wahrscheinlich nicht gut gemacht und wäre vielleicht etwas peinlich für die eifrige Inquisitorin gewesen, wenn das Opfer der angeblichen Verleumdung zu Protokoll gegeben hätte, dass sie vom kritischen Bürger gar nie des Amtsmissbrauchs beschuldigt, sondern die Straftat von der Frau Vorsteherin erfunden worden war.

Ziemlich lustig ist auch, dass in diesem Zusammenhang ganz nebenbei noch herauskam, dass die gute Frau Staatsanwalt, obwohl nur Magister, beim Rotary-Club mit einem Doktortitel ein Referat gehalten hat. Dreimal darf der geneigte Leser raten, was passiert, wenn ein braver Kartoffelbauer und „Agrarinschinör“ aus Mäder, der seit Jahren Rekordkartoffeln erntet,  beim Obst- und Gartenbauverein im Gasthaus Ochsen in Müselbach ein Referat als Herr „Diplom-Inschinör“ hält? Richtig, die Behörde krallt ihn sich umgehend und er muss wegen Titelmissbrauchs zwischen 700 und 14 000 Euro Strafe bezahlen (§ 69 UniStG). Für StaatsanwältInnen gilt das natürlich nicht, aber wenigstens ist die Rotary-Club-Promotion mittlerweile aus dem Internet verschwunden.

Frau Manhart, Staatsanwältin und „begnadete“ Ermittlerin

Selbstverständlich kann es sein, dass der upgegradete Titel in der Ankündigung ein Fehler des Rotary-Clubs war, aber was hätte die Dame gemacht, wenn Sie einen Doktortitel hat und der ehrenwerte Club sie als Magistra angekündigt hätte? Richtig, sie hätte eine Korrektur verlangt. Das gilt aber auch für den umgekehrten Fall. Im Falle des gemeinen Agronomen würde nämlich die unterlassene Korrektur von der Behörde als Dulden einer strafbaren Handlung interpretiert.

Nach viermonatiger (!) Ermittlungstätigkeit gegen den kritischen Bürger kam ein kurzes Schreiben von der Staatsanwaltschaft mit dem Inhalt, dass das Strafverfahren eingestellt wird, weil keine Tatabsicht nachgewiesen werden konnte. Grandios! Solange hat die gute Frau gebraucht um draufzukommen, dass nicht der Bürger, sondern die Frau Vorsteherin die Rechtspflegerin angezeigt hatte.

Und zu guter Letzt gibt’s, wie kann es anders auch sein, auch noch das Faktum, dass die Kurzzeitdoktorin ebenfalls in der Volksbank- und Brandauergeschichte höchst uneifrig tätig war. Auf die Unmöglichkeit der „literativen Mutationstheorie“ des Herrn Brandauer per eingeschriebener Sachverhaltsdarstellung aufmerksam gemacht, reagierte sie postwendend mit einem Schreiben, das besagte, dass sie keinen Anfangsverdacht erkennen könne.

Nur der Ordnung halber. Das Verfassen einer Anweisung an einen Wiener IT-Kriminalisten hätte weniger Zeit in Anspruch genommen als die „gewichtigen“ Ermittlungsinstruktionen an den lokalen Verleumdungsdetektiv. Dem Rechtsstaat wäre mit einer Ermittlung gegen echte Dokumentenfälscher wesentlich besser gedient gewesen als mit einer Scheinermittlung gegen einen kritischen Bürger.

Die Einschüchterung hat nicht funktioniert. Der kritische Bürger brachte deshalb gegen die eifrige Frau Staatsanwältin ebenfalls eine Beschwerde nach § 57 RStDG ein.

Auszug Disziplinaranzeige Mag. Manhart

Jeder Klempner, der die Toilettenspülung an die Heißwasserleitung anschließt, wird für den guten Ruf seines Gewerbes als abträglich befunden und hat sofort die Gewerbeaufsicht an der Gurgel, aber wer jetzt glaubt, dass die höheren Instanzen das seltsame Verhalten der beiden rechtsdilettierenden Damen für das Ansehen der Justiz als schädlich betrachtet hätten, der glaubt auch, dass ein Emu flügeln kann wie ein Kolibri. Herausgekommen ist aus den Disziplinaranzeigen nämlich gar nix.

„Keine Angst, ich hack Dir kein Auge aus!“


Wenn der geneigte Leser jetzt nichts mehr versteht, dann hilft nur noch:

Sir 8,14 „Rechte nicht mit einem Richter, denn er spricht, wie es ihm beliebt!

Und wie geht’s weiter?

Aufgeben tut man einen Brief. Der Kläger hat viel Zeit und Geduld. Er spielt weder Golf noch Tennis, hat kein FaceBook-Account und hält auch keine Referate beim Rotary-Club. Aufgrund der offensichtlichen Rechtsverweigerung (Art. 6 EMRK) durch das Zivilgericht wird er auf jeden Fall den Europäischen Gerichtshof in Straßburg anrufen.

Eine Verurteilung Österreichs wäre dem Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit mehr als abträglich. Wird der Klage stattgegeben, wäre amtlich erwiesen, was bislang nur stark danach riecht, dass es in Feldkirch Richter und Staatsanwälte gibt, die primitive Dokumentenfälscher protegieren.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte